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Studienbeitrag

Seit dem Sommersemester 2013 gibt es an der Technischen Universität Graz wieder gesetzlich geregelte Studiengbeiträge. Hier findest du eine kurze Übersicht.

Keinen Studienbeitrag entrichten müssen ordentliche Studierende in der beitragsfreien Zeit, wenn sie

  • österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger
  • Staatsangehörige aus EU/EWR-Ländern
  • Konventionsflüchtlinge
  • Drittstaatsangehörige unter bestimmten Vorraussetzungen

sind.

Die beitragsfreie Zeit wird wie folgt berechnet:

  • bei Bachelor- und Masterstudien: Mindeststudienzeit + 2 Semester

Erlassbestände

Eine Befreiung vom Studienbeitrag erfolgt unter anderem bei:

  • Bezug von Studienbeihilfe
  • Schwangerschaft
  • Kinderbetreuung
  • Krankheit (mind. 2 Monate)
  • Behinderung von mind. 50%
  • Staatsangehörige aus bestimmten Ländern

Detailierte Informationen zu den Regelungen an der TU Graz sowie alle Erlassgründe findest du hier.

Außerordentliche Studierende

Außerordentliche Studierende haben unabhängig von ihrer Nationalität ab dem ersten Semester den Studienbeitrag von € 363,36 plus den ÖH-Beitrag zu bezahlen. 

Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag.

Mehrere Studien

Werden mehrere Studien an der TU Graz betrieben, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchem die beitragsfreie Zeit am frühesten endet.
Dabei ist unerheblich, welches Studium als „Hauptstudium“ betrieben wird.
Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit.
Dementsprechend kann es passieren, dass Studierende an einer Universität vom Studienbeitrag befreit sind, an einer anderen allerdings die beitragsfreie Zeit bereits verbraucht haben und von dieser eine Vorschreibung des Studienbeitrages erhalten.

Rückforderung

Ich habe den Studienbeitrag bereits eingezahlt und möchte diese Rückfordern

Wenn du den Studienbeitrag bereits eingezahlt hast, aber aufgrund eines Erlasstatbestands für das laufende Semester eine Befreiung erwirken könntest, musst du dazu einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags stellen. Ebenso kannst du eine Rückerstattung beantragen, wenn du für das betreffende Semester beurlaubt bist, das Studium vor Ablauf der Frist zum Bezahlen des Studienbeitrags beendet hast oder als Erstzugelassene/r das Studium vor Ende der Zulassungsfrist wieder abgemeldet hat.

Für die Rückerstattung muss das Formular Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags zusammen mit den für den jeweiligen Erlasstatbestand nötigen Formularen und Nachweisen beim Studienservice eingereicht werden.

Der Antrag muss an das Studienservice geschickt werden, und zwar:

Kontakt
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Weitere Informationen
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Gesetzliche Grundlage
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Die Bestimmungen über den Studienbeitrag finden sich in den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002.

Vorschriften zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen, zur Vorgehensweise und zu den Abläufen finden sich in den §§2 und 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004 i.d.g.F.