Änderungen ab Wintersemester 2022/23

Im Rahmen der UG-Novelle und Anpassung der Satzung der TU Graz kommt es auch zu einigen Änderungen im Bereich des Studienrechts. Die meisten davon gelten ab den Wintersemester 2022/23. Hier findest du eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.

Änderungen durch die UG-Novelle

Mindeststudienleistung         

Wir überbringen euch die Nachricht nur sehr ungern, aber mit Wintersemester 22/23 tritt die für neu inskribierte Studien die Mindeststudienleistung in Kraft. Studienanfänger*innen, die also ab WS 22/23 zu einem Studium erstzugelassen wurden, müssen in den ersten beiden Studienjahren (4 Semester) mindestens 16 ECTS erbringen. Dies gilt jedoch nur für Bachelorstudiengänge. Wird diese Leistung nicht erbracht, so erlischt die Zulassung zum Studium – man wird am  01.11.  bzw. 01.04  exmatrikuliert. Eine erneute Zulassung zum selben Studiengang ist dann erst wieder nach vier Semestern möglich.

Ausnahmen: Semester in denen ein*e Studierende*r beurlaubt war, werden nicht in die 4 Semester miteinberechnet.

Studierende mit Behinderung sind von dieser Regelung ausgenommen.

Studierende, die in den ersten beiden Semester keine 12 ECTS absolviert haben, werden von der Universität informiert, dass ihre Zulassung erlischt, wenn sie nach Ende des vierten Semesters die geforderte Studienleistung von 16 ECTS nicht erbracht haben.

Anrechnungen

Berufspraktische Fächer aus der Schule können in einem Ausmaß bis zu 60 ECTS angerechnet werden, allgemein ist liegt die Höchstgrenze für Anrechnungen bei 90 ECTS.

Die Anrechnungen werden vom zuständigen studienrechtlichen Organ durchgeführt, kontaktiert hier also am besten eure*n zuständige*n Studiendekan*in.

Allgemeine Informationen zu Anerkennungen befinden sich im TU4U.

Entfall der Nachfrist 

Die Weitermeldung zum Studium (Einzahlen des ÖH-Betrags sowie ggf. des Studienbeitrags) muss nun spätestens bis zum 31. Oktober (Wintersemester) bzw. bis 31. März (Sommersemester) erfolgen.

Beweislastumkehr     

Bei den Anrechnungen von Prüfungen (z.B. Auslandssemester), Praktika bzw. anderer Studienleistungen ist es nun so, dass es Aufgabe der Universität ist zu belegen, dass erbrachte Leistungen NICHT anerkannt werden können (wenn die Unterschiede zwischen denen im Curriculum vorgeschriebenen Leistungen und den erbrachten zu groß sind). Bisher war es so, dass Studierende beweisen mussten, dass ihre Leistungen gleichwertig sind, nun ist diese Regelung eben umgekehrt. 

Rechtsschutz bei Prüfungen  

Ab Wintersemester 2022 ist die Frist, binnen welcher eine Prüfung wegen schweren Mangels beanstandet wurde, auf VIER Wochen verlängert worden.
Wenn bei einer negativen Prüfung einen schweren Mangel aufweist, kann nach Glaubhaftmachen des schweren Mangels der der Prüfungsantritt aufgehoben werden – man verliert dadurch also keinen Antritt.
Ein schwerer Mangel liegt dann vor, wenn die Prüfung ohne diesen positiv beurteilt worden wäre.  Beispiele für schwere Mängel können sein:

  • Fragen aus nur einem Teilgebiet
  • Lärm während der Prüfung
  • unzureichendes Licht
  • starke Verspätung des*der Prüfer*in
  • Beleidigungen seitens des*der Prüfer*in
  • weniger als 3 Fragen

Letzter Antritt

Für die letzte, für den Abschluss benötigte Prüfung gibt es ab Wintersemester 2022 eine zusätzliche Prüfungswiederholung. Das heißt die letzte für den Abschluss benötigte Prüfung ist an der TU eine fünfte Prüfungswiederholung möglich.

Erleichterung für Studierende mit Behinderung     

Studierende mit Behinderung haben bei Prüfungen Anspruch auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die vorgesehene für den*die Studierende*n nicht zumutbar ist.
Studierende mit Behinderung sind von der Mindeststudienleistung ausgenommen.
Eine Beurlaubung für Studierende mit Behinderung ist mit Einführung des Beurlaubungsgrund „vorübergehende Beeinträchtigung“ erleichtert.