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Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

Gemäß § 17 Abs. 6 ist die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eine der Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. 
Auf dieser Seite sind die jeweiligen Stellungnahmen aufgelistet.


18.07.2023 | Stellungnahme der HTU Graz zur HSG-Novelle 2023

Download der Stellungnahme

Gesetzesentwurf zum nachschlagen

Die Stellungnahme der HTU Graz kann auf der Stellungsnahmeplatform des Parlaments offizeill unterstützt werden:
Alle Stellungnahmen zu diesem Gesetzesentwurf

Ad § 1: Geltungsbereich

Wie aus den Forderungen und Protesten im November 2022 klargeworden ist, haben alle, aber insbesondere auch die technischen Universitäten in Österreich große Probleme mit ihrer Finanzierung. Diesbezüglich stellen wir nicht zum ersten Mal die Sinnfrage, am Standort Linz mit seinem ohnehin großen MINT-Bereich an der JKU Linz eine neue Universität zu gründen und damit Finanzmittel für eine redundante Verwaltung zu binden, die besser in Forschung und Lehre an den anderen Universitäten Verwendung fänden. Da das HSG 2014 hier aber nur klare Vertretungsstrukturen für das im UG 2002 gegründete Institut vorgibt, stimmen wir der Änderung zu und freuen uns schon auf die erste Kontaktaufnahme mit der dortigen neuen Vertretung.

Ad § 2: Außerordentliche Studierende

Die HTU Graz findet den Ansatz interessant und prinzipiell überlegenswert, Studierende mit maximal 30 ECTS Studienumfang als außerordentlich zu klassifizieren. Möglicherweise wird dies in Zukunft unsere Studierenden betreffen, welche im Rahmen von Unite! an mehreren Universitäten in Europa studieren. Da dies betragsmäßig nicht die große Masse sein wird und der bürokratische Aufwand damit sinkt, ist die Änderung in unserem Sinn. In der legistischen Umsetzung ist die Trennung auf §§ 1 und 2 und den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, der Unterschied zwischen außerordentlichen Studierenden und außerordentlichen ÖH-Mitgliedern schwer nachzuvollziehen, nach Möglichkeit legen wir eine redaktionelle Überarbeitung nahe. Insbesondere besteht eine Inkonsistenz mit § 52 Abs. 2 lit. 22 UG 2002, wo außerordentliche Studierende abweichend definiert sind, laut HSG 2014 bestünde die Möglichkeit, mit unter 30 ECTS Gesamtumfang überhaupt keinen Studienstatus zu haben.

Ad § 6, ad § 13, ad § 24:

Datenkategorien in der Evidenz Als Studierende technischer Fachrichtungen und Betroffene überbordender ProctoringMaßnahmen hat für uns Datenschutz einen sehr hohen Stellenwert, weshalb wir die Änderung, nur mehr beantragte Daten an wahlwerbende Gruppen weiterzugeben, ausdrücklich begrüßen.

Ad § 15: Senkung des Quorums

Wir begrüßen die rechtliche Klarstellung, wie mit ungültigen und enthaltenen Stimmen umzugehen ist.

Ad § 22: Tätigkeitsbericht

Wir geben zu bedenken, dass die Ebene der Hochschulvertretung bisher nicht zwangsläufig über die Tätigkeiten der einzelnen Studienvertretungen informiert werden musste, auch wenn dies natürlich in der Praxis insbesondere bei allen finanziellen Angelegenheiten der Fall gewesen ist. Eine übersichtliche Darstellung über die gesamte Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft begrüßen wir, das Verfassen der jeweils eigenen Teile des Tätigkeitsberichts muss nicht zuletzt aufgrund oben genannter Gründe jedoch weiterhin den einzelnen Studienvertretungen obliegen.

Ad § 33: Wahl, Abwahl und Rücktritt von Vorsitzenden

Wir stimmen der vorgeschlagenen Änderung zu, da die*der Wahlkommissions-Vorsitzende über den aktuellen Stand der Vorsitzenden informiert sein muss.

Ad § 36: Geschäftsordnungen

Die HTU Graz begrüßt die Möglichkeit, Geschäftsordnungen zu erlassen.

Ad § 36: Buchhalterische Fähigkeiten von Wirtschaftsreferent*innen

Grundsätzlich stimmt die HTU Graz dem Ansinnen zu, als (stellvertretende) Wirtschaftsreferent*innen nur in diesem Aufgabenbereich kompetente Personen einzusetzen. Wir sind uns aber nicht sicher, welche Minimalanforderungen hier bestehen. Insbesondere regen wir die ÖH-Kontrollkommission am BMBWF an, gemeinsam mit der ÖH ein geeignetes erweitertes Schulungsformat (beispielsweise eMOOCs oder ein ähnliches digitales Format) zu entwickeln, mit dem die erforderlichen Kenntnisse erlernt und geprüft werden können.

Ad § 40: Übermittlung der Jahresvoranschläge an die Kontrollkommission

Grundsätzlich begrüßen wir die Klarstellung, merken jedoch an, dass die unterschiedlichen Fristen (vgl. § 63 Abs. 1 HSG 2014, der eine Frist von vier Wochen für Beschlüsse mit wirtschaftlichen Bezügen vorsieht) nicht sehr praktikabel sind.

Ad § 43: Wähler*innenverzeichnis ohne Geschlecht

Die HTU Graz begrüßt Datensparsamkeit, daher ist die Änderung in unserem Sinne.

Ad § 43: Durchführung der Wahlen in die Organe

Die genannten, zusätzlichen Beschlusspunkte sind keine große Änderung und daher in unserem Sinn.

Ad § 50: Wahlkommissions-Stellvertreter*in

Wir begrüßen die Ernennung einer*eines Stellvertreter*in. An manchen Hochschulen ist dies schon länger Standard, auch aus Sicht der HTU Graz ist es immer sinnvoll, in solch kritischen Rollen ständig eine Ansprechperson zu haben.

Ad § 58: Wahlwiederholung

An der HTU Graz ergibt die vorgeschlagene Änderung in der Praxis keinen Unterschied, daher ist sie in unserem Sinne.

Ad § 63: Aufsicht

Wir begrüßen die Änderung ausdrücklich, dass Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften dem Vorsitz und nicht der Rektorin*dem Rektor berichtspflichtig sind. Dies stellt eine Angleichung an die Realität dar. Die meisten Beschlüsse in Studienvertretungen der HTU Graz sind finanzieller Natur und als solche interessieren sie das Rektorat nicht.

Ad § 64: Ausschlussgründe für die Mitgliedschaft in der Kontrollkommission

Diese Regelung ist zu begrüßen.

Anregung zur Entsendung in § 25 Abs. 8 UG 2002 - und ähnliche Kommissionen

Wir regen an, in dieser oder einer künftigen Novelle die Entsendung in Kommissionen nach § 20 Abs. 2 HSG 2014 zu vereinfachen. Die Erfordernis eines Beschlusses der Hochschulvertretung in Habilitations-, Studien- und Berufungskommissionen zu entsenden verzögert die Entsendung insbesondere dann im problematischen Maße, wenn das Allgemeine Verwaltungsgesetz AVG zur Anwendung kommt und Sitzungen der Hochschulvertretung nur zweimal pro Semester anberaumt werden. In den meisten Fällen steht bei dem Beschluss zur Kommission relativ genau fest, welche Studienvertretung(en) daran mitarbeiten müssen und die Hochschulvertretung fasst den Beschluss nur als Formalakt. Gegebenenfalls könnte der Beschluss in weniger klaren Fällen, z.B. fachübergreifenden Berufungen, vorgeschrieben werden.

Zusammenfassung

Viele Punkte bleiben aufgrund mangelnder Anwendbarkeit an der HTU Graz außer Betrachtung, andere sind voll in unserem Sinn und zu einzelnen haben wir Anmerkungen und wir bitten um deren Berücksichtigung. Außerdem würden wir uns freuen, wenn unsere weiteren Anregungen demnächst auch besprochen und umgesetzt werden könnten.


10.01.2022 | Stellungnahme zum COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (164/ME)

Stellungnahme der HTU Graz zum vorliegenden Gesetzesentwurf: Stellungnahme_Impfpflicht


25.01.2021 | Stellungnahme der HTU Graz zur HSG-Novelle

Download der Stellungnahme

Vorbemerkungen
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz, auch HTU Graz bzw. im Folgenden “wir” genannt, nimmt hiermit Stellung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem HSG 2014 und HSWO 2014 geändert werden bzw. zum Entwurf der Wahltageverordnung 2021.
Größtenteils fassen wir als HTU Graz die vorgeschlagenen Änderungen als sinnvolle Neuerungen auf, hat aber einige Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge. Als Vertretung der Studierenden an der Technischen Universität Graz nehmen wir besonderen Bezug auf Änderungen im eigenen Wirkungsbereich, die formalen Anpassungen an Fachhochschulgesetz, Privathochschulgesetz betrachten wir als sinnvoll und nicht besonders zu kommentieren.
Betreffend dem Umfang der Stellungnahme erwarten wir durch die durchgeführten Änderungen an Finanzgebarung, Aufwandsentschädigungen und der Transparenz bei Dienstverhältnissen im HSG 2014 auch Anpassungen an der HS-WV. Hierzu regen wir ebenfalls eine Möglichkeit zur Stellungnahme an, sofern sich die vorzunehmenden Änderungen nicht automatisch aus den Änderungen am HSG ergeben.


Ad §§ 3 HSG Rechtsnatur als Körperschaft, 70 HSG Übergangsbestimmungen
Eine Regelung, die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zwischen 1000 und 3000 eine Wahlmöglichkeit zwischen einer eigenständigen Körperschaft und der Mitverwaltung durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglicht, erscheint sinnvoll. In der Steiermark könnten besonders die Pädagogischen Hochschulen im Entwicklungsverbund Süd-Ost von dieser Möglichkeit betroffen sein.
Ad § 10 Abs. 5a, Ausschuss für gemeinsam eingerichtete Studien
Die Einrichtung eines Ausschusses mit Vertreter*innen aus Bildungseinrichtung mit gemeinsam eingerichteten Studien wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch wollen wir hier anregen, dass die Möglichkeit geschaffen wird, dass die Hochschulvertretung auch einsprechende Vertreter*innen in diesen Ausschuss entsenden kann, und nicht nur die*der Vorsitzende automatisch teilnehmen zu hat. Einerseits macht es Sinn in diesen Ausschuss jeweils Personen zu entsenden, die auch selbst das betreffende gemeinsam eingerichtete Studium studieren, anderseits käme durch die vielen zusätzlichen Ausschüsse doch eine wesentliche Mehrarbeit auf die Vorsitzenden zu.
Vorschlag § 10 Abs. 5a: “Die Vorsitzenden jener Hochschulvertretungen, deren Bildungseinrichtungen ein gemeinsam eingerichtetes Studium mit mehr als zwei Bildungseinrichtungen eingerichtet haben, bilden richten einen Ausschuss ein, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der beteiligten Hochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer einzelnen Bildungseinrichtung hinausgehen, dient. Jede der beteiligten Hochschulvertretungen entsendet jeweils eine*n Vertreter*in in diesen Ausschuss. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Geschäftsordnung eine Regelung zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden des Ausschusses aufgenommen werden kann. “

Ad §§ 11, 17 und 27 HSG, Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern
Die Möglichkeit, auch Studienwerberinnen und Studienwerber zu vertreten, wird im Kontext von Aufnahmeverfahren und Drittstaatsangehörigen explizit begrüßt. An der HTU Graz bringen sich hier besonders Studienvertretungen und entsandte Mitglieder in universitäre Gremien aktiv in Aufnahmeverfahren ein, während die Interessen internationaler Studierender besonders durch die Referate für Internationales und ausländische Studierende vertreten werden.

Ad § 19 HSG, Vereinigung von Studienvertretungen
Während die Vereinigung von Studienvertretungen in der Praxis ein selten genutztes Instrument darstellt, ist ihre Vereinbarung im Kontext weiter ausgebauter, gemeinsam eingerichteter Studien mit interuniversitären Organisationseinheiten in Zukunft durchaus denkbar. Wir würden daher anregen, diese Möglichkeit weiter im HSG vorzusehen. Die TU Graz betreibt gemeinsam eingerichtete mit der Uni Graz (NAWI-Graz und bald auch Route 63), der Kunstuniversität Graz (Elektrotechnik-Toningenieur) und dem Entwicklungsverbund Süd-Ost bezüglich des Lehramtsstudiums Sekundarstufe. Zusätzlich besteht eine Kooperation mit FH Joanneum und FH Campus 02, in der derzeit noch keine gemeinsam eingerichteten Studien geplant werden. Gesamt sind über ein Drittel der Angehörigen der HTU Graz für eines der betroffenen Studien zugelassen.

Ad § 24 HSG, Nutzung der Studierendenevidenz
Die vorgeschlagenen Änderungen zur Nutzung der Daten aus der Studierendenevidenz erscheinen im Kontext datenschutzrechtlicher Verbesserungen und der Umsetzung der DSGVO zielführend. Eine Nutzung durch gewählte Kandidatinnen und Kandidaten bis zum Erlöschen ihrer Funktion wäre aber anzudenken, sofern sich der letzte Satz in § 24 Abs. 5 nicht nur auf erfolglose wahlwerbende Gruppen bezieht.

Ad § 30 HSG, Bestätigungen über die Einsetzung von Studierendenvertreter*innen
Ein Ersatz von Ausweisen durch Bestätigungen für alle Studierendenvertreter*innen wird von uns grundsätzlich begrüßt, allerdings ist die Sinnhaftigkeit einer automatischen Ausstellung nicht immer gegeben. Beispielsweise sind Mitglieder der Studienvertretungen oftmals gleichzeitig in vielen Funktionen tätig (Mandat in der Studienvertretung, universitäre Kollegialorgane, Tutorien), weshalb sich hier unverhältnismäßiger Mehraufwand bei der Ausstellung von Bestätigungen ergeben könnte. Deshalb regen wir folgende Formulierung an:
Vorschlag § 30 Abs. 4: [...] Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind von der oder dem Vorsitzenden auf Antrag auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. [...]
Die Einschränkung von Abs. 5 auf Namen und Tätigkeitsbereich sowie die Veröffentlichung auf der Webseite sind aus unserer Sicht sinnvoll.

Ad § 31 HSG, Aufwandsentschädigungen
Wir nehmen die geplanten Änderungen an den Aufwandsentschädigungen zur Kenntnis, würden aber eine rechtliche Einordnung als Funktionsgebühr begrüßen.

Ad § 32 HSG, Entsendung von Studierendenvertreter*innen
Grundsätzlich wird der Vorschlag § 32 Abs. 3, dass in die Kollegialorgane entsendeten Personen Angehörige der Hochschüler*innenschaft sein müssen positiv gesehen. Kritisch wird jedoch das automatische Ende der Entsendung mit der Angehörigeneigenschaft gesehen. Hier wird dringend eine Änderung analog der Regelung für Mandatar*innen gem. § 55 Abs. 4 vorgeschlagen. Dazu würden wir etwa folgenden Formulierungsvorschlag befürworten: Vorschlag § 32 Abs. 3: “[...] Die Entsendung in ein universitäres Kollegialorgan erlischt automatisch, wenn nach Abschluss eines Studiums die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist, oder die Angehörigeneigenschaft an der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aus anderen Gründen geendet hat.”
Ad § 42, Rechtsgeschäfte
Grundsätzlich wird die Regelung zur Einholung von mindestens 3 Angeboten bei Rechtsgeschäften ab 800 Euro begrüßt. Jedoch gilt anzumerken, dass es nicht für alle Rechtsgeschäfte möglich oder sinnvoll ist drei Angebote einzuholen. Hier schlagen wir vor einen Zusatz sinngemäß nach § 21 Abs. 1 HS-WV “Begründete Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig.” einzuführen. Dazu würden wir etwa folgende Formulierung begrüßen:
“[...] Beim Vor Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 800 Euro verbunden sind, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Ist die Einholung von mindestens 3 Angeboten nicht möglich oder aufgrund der Art des Rechtsgeschäftes nicht zweckmäßig kann die Einholung von mehreren Angeboten unterbleiben. Dies ist entsprechend schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.”
Unklar ist, ob bei diesem Vorschlag etwa auch befristete Dienstverhältnisse (mit Gesamtkosten unter der Beschlussgrenze) unter diese Regelung fallen würden.

Ad § 53, Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung
Als HTU Graz begrüßen wir explizit die Möglichkeit, Personen auf den Wahlvorschlag nachzunominieren. Für wahlwerbende Gruppen und ihre Mitglieder ist die Planung der Liste für eine komplette ÖH-Funktionsperiode nicht immer leicht, weshalb Erleichterungen wünschenswert sind.

Ad § 65, Veröffentlichung der Geschäftsordnung der Kontrollkommission
Während im Entwurf das Wort “Homepage” bereits in beiden Fällen durch “Webseite” ersetzt wird, ist dies in der Textgegenüberstellung noch nicht der Fall. Wir bitten um Genauigkeit bei der Umsetzung der fertigen, konsolidierten Fassung und würden “Webseite” in beiden Fällen bevorzugen, da es sich bei der Geschäftsordnung nicht um eine essenzielle Information für Studierende außerhalb des Vertretungsbereichs handelt und eine Unterseite daher als Veröffentlichungsort ausreicht.
Bemerkungen zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Wahlordnung (HS-WO)
Im Kontext pandemiebedingter Anpassungen und Erleichterungen im Ablauf einer sehr komplexen Wahl nehmen wir sämtliche vorgeschlagenen Änderungen zustimmend zur Kenntnis. Zusätzlich wäre die Möglichkeit zur Briefwahl der Studienvertretungen als direkte Ansprechpersonen für die Studierenden jedoch äußerst wünschenswert.
Schlussbemerkungen
Wir bedanken uns als gesetzliche Vertretung der Studierenden an der Technischen Universität Graz für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser sinnvollen Novelle der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetze und -verordnungen und würden uns freuen, wenn unsere Verbesserungsvorschläge Eingang in die endgültige Fassung finden.


13.01.2021 | Stellungnahme der HTU Graz zur Novelle des Universitätsgesetzes 2002

Download der Stellungnahme der HTU Graz


Die Stellungnahme der HTU Graz und der Studienvertretungen können auf der Stellungsnahmeplatform des Parlaments offizeill unterstützt werden:

Stellungnahme der HTU Graz 

Stellungnahme der Studienvertretung Bauingenieurswissenschaften
Stellungnahme der Studienvertretung Elektrotechnik-Toningenieur
Stellungnahme der Studienvertretung Physik
Stellungnahme der Studienvertretung Verfahrenstechnik

Vorbemerkungen

Die Hochschüler*innenschaft an der Technischen Universität Graz, kurz HTU Graz, folgend auch „wir“, nimmt im Folgenden Stellung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 - UG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG und das Hochschulgesetz 2005 - HG geändert werden.

In der Novelle kommen viele Aspekte vor, die wir stark begrüßen. Dazu gehört die Möglichkeit zur Beurlaubung auch während des Semesters, eine klarere Regelung der Veröffentlichungspflichten von Lehrveranstaltungen und eine verbesserte Ausgestaltung der Anerkennung von Lehrveranstaltungen. Themen der Gleichstellung und Frauenförderung finden ebenfalls verstärkten Einzug. Auch verstehen wir die Intention weiterer Änderungen, haben aber Vorschläge zur konkreten Umsetzung.

Andererseits kommen in der Novelle auch Punkte vor, die wir als Vertretung der Studierenden im vollen Umfang ablehnen müssen. Darunter fallen sozial selektive Maßnahmen wie eine Einschränkung der Zulassungsfristen, die Einführung einer Mindeststudienleistung als Breitseite gegen Fortbildungswillige, Berufstätige und Studierende mit mehr als einem Studium und Änderungen an der Universitätsleitung zu Ungunsten einer demokratischen, partizipativen Herangehensweise. 

Neben den inhaltlichen Punkten würden wir es begrüßen, auch außerhalb der Gleichstellungsparagrafen auf nicht-binäre Geschlechter einzugehen, z.B. durch weitergehende Nutzung genderneutraler Formulierungen. Gerade Universitäten sollten im Rahmen ihrer Vorreiter*innenrolle Schritte unternehmen, auch Personen des dritten Geschlechts anzuerkennen und zu fördern.

Hauptteil

Der Hauptteil der Stellungnahme kann hier eingesehen werden. 

Conclusio

Wie anfangs geschrieben handelt es sich bei der Novelle des Universitätsgesetzes um ein großes Paket an Änderungen, von denen wir viele Aspekte in aller Deutlichkeit kritisieren, da wir sie als nicht im Sinne der Studierenden betrachten. Insbesondere fallen dabei die erschwerten Bedingungen zur Mindeststudienleistung, die Reduktion der Prüfungstermine und die Kürzung der Zulassungsfristen ins Auge.

Besonders die Verschiebung von Kompetenzen weg vom demokratisch gewählten Senat und hin zu Rektorat und, über die Leistungsvereinbarung, auch weiter weg von universitätsautonomen Entscheidungen, betrachten wir als nicht förderlich für die gute Zusammenarbeit zwischen den universitären Leitungsorganen. In diesem Kontext ist es auch enttäuschend, dass Studierenden als größte Gruppe der Universitätsangehörigen über die ungleich niedrigere Parität in Gremien nicht das gleiche Niveau an Stimmrecht zuerkannt wird wie anderen Universitätsangehörigen.

Neben diesen großen Wermutstropfen enthält die Novelle in ihrer jetzigen Form natürlich auch Punkte, die von der HTU Graz als gut erachtet werden. In diesem Sinne würden wir uns als gewählte Vertretung der Studierenden an der Technischen Universität Graz freuen, wenn viele unserer Argumente Eingang in die Novelle finden und bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme.


14.04.2020 | Stellungnahme der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Universität Graz und Technischen Universität Graz zur COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung - C-UHV

Download der Stellungnahme
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung - C-UHV

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Universität Graz und der Technischen Universität Graz begrüßen die von Bundesminister Faßmann vorgeschlagenen Verordnungen ob ihrem Beitrag zur Bewältigung der aktuellen studienrechtlichen Probleme der österreichischen Hochschullandschaft. Anbei erlauben sich die beiden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Anmerkungen zu den einzelnen inhaltlichen Punkten der Verordnung zu machen:

Ad § 2: Grundsätzlich ist die Ermöglichung von Lehrveranstaltungen in der LV-freien Zeit im SS2020 zu befürworten, jedoch sprechen einige Faktoren gegen eine Pauschalregelung durch das Bundesministerium. Für viele Studierende dienen die Sommermonate zu zwingend notwendiger Erwerbstätigkeit um sich das Studium weiter zu finanzieren, dem Ableisten von Praktika, Auslandsaufenthalten oder der generellen Erholung. Dem wird im aktuellen Entwurf nicht Rechnung getragen und die Beibehaltung individueller lehrveranstaltungsfreier Zeiten wie z.B. der Senat der TU Graz sie, bereits zu Beginn der Hochschul-Schließungen vorgesehen hatte, durch die strikte Verordnung verunmöglicht. Daher sprechen wir uns klar dafür aus in der Verordnung eine Kann-Bestimmung vorzusehen, sodass bedarfsorientiert die Hochschule selbst die Einteilung des Studienjahres ändern kann.

Ad § 6: Wir begrüßen die verlängerte Frist für Ergänzungsprüfungen, merken aber an, dass auch andere Arten von curricularen Ergänzungsprüfungen bestehen. Eine Regelung ähnlich zu § 12 mit der Verlängerung um ein Semester wäre anzustreben.

Ad §7: Die Regelung:

  • § 7 (1) Den quereinsteigenden Studierenden im SS2020 zu ermöglichen, die STEOP erst im WS20/21 zu absolvieren, begrüßen wir vollumfänglich. 
  • § 7 (2) und die darin vorgesehene Lösung die ECTS Vorzieh-Regelung außer Kraft zu setzen sehen wir als guten Schritt um den Studienfortgang nicht zu beeinträchtigen und Prüfungsaktivität zu gewährleisten. Warum diese Regelung allerdings aus den Händen des Senates und seiner nachgeordneten Gremien genommen und dem Rektorat zugesprochen wurde erschließt sich uns nicht. Wir fordern daher ganz klar, diese Kompetenzen dem Senat zuzuordnen.

Ad § 8: Anhand mehrerer Mails von Studierenden an unsere Referate ist es sehr zu begrüßen, die Teilnahme an Zivildienst, Präsenzdienst und anderen Tätigkeiten während dem Studium zu erleichtern, auch der vorzeitige Abbruch der Beurlaubung zum Ermöglichen von Prüfungen ist in diesem Kontext erfreulich. Das BMBWF hätte aber durch diverse Verordnungen die Möglichkeit, hier mehr Anreize zu schaffen, z.B. über zusätzliche Toleranzsemester in Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und studienbeitragsfreier Zeit, ggf. auch ohne Beurlaubung. Überhaupt sehen wir es als riesiges Problem, dass über den Studienbeitragserlass für alle Studierenden zur Zeit der Pandemie nicht einmal Gedanken geäußert werden, verlieren doch viele ihre Anstellung und die Möglichkeit zum zügigen Studienfortschritt. Durch die aktuelle Situation müssen viele Studierende vermehrt Betreuungspflichten nachkommen, insbesondere aufgrund der geschlossenen Schulen und Kindergärten für eigenen Kinder oder auch Geschwister.

Ad § 9: Diese Regelung ist vollumfänglich zu unterstützen.

Ad § 10: Die Bestimmung aus:

  • § 10 (1) schafft den dringend notwendigen rechtlichen Rahmen um Methoden, Konzepte, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Lehrveranstaltungen nun auch während des laufenden Semesters zu ändern, um so allen Lehrenden bei ihrer Tätigkeit Rechtssicherheit zu geben und auf elektronische Lernumgebungen und Prüfungen auf elektronischem Wege umzustellen. Da die Klarheit bei diesen Angelegenheiten auch im Interesse der Studierenden ist, ist diese Maßnahme vollständig gerechtfertigt. Hierbei bleibt jedoch etliches an offenem Regelungsbedarf, die Anhörung des studienrechtlichen Organs und der Hochschulvertretungen festzusetzen ist ein netter Schritt - wünschenswert wäre allerdings den Erlass dieser Regelungen direkt in die Hände des Senates zu legen.
  • § 10 (2) sieht vor Lehrveranstaltungen und Prüfungen abweichend von entsprechenden Bestimmungen in Satzung und oder Curriculum zu regeln. Hierbei ist zu begrüßen, dass somit die Möglichkeit geschaffen ist hinderliche Voraussetzungsketten aufzuheben, Gruppengrößen anzupassen oder auf elektronische Lernumgebungen umzustellen. Hierbei ist jedoch wiederum klar die Kompetenz falsch vergeben und sollte beim Senat liegen; auch ist der Zeitraum für jeweils über ein ganzes Semester stattfindende Lehrveranstaltungen viel zu kurz gegriffen.
  • § 10 (3) ist eine von § 76 (4) UG abweichende Bestimmung hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden. Dies sollte im Verordnungstext klar ergänzt werden. Darüber hinaus sollte um hier möglichst studierenden-freundliche Bestimmungen zu schaffen zumindest eine Präzisierung hinsichtlich der Terminsetzung enthalten sein. Die in § 76 (4) vorgesehene Bestimmung mit Prüfungsterminen zu Beginn, Mitte und Ende des Semesters ermöglicht Studierenden die Möglichkeit das Semester zu planen, große Prüfungen über das gesamte Semester zu verteilen und nicht in die Situation zu kommen, dass alle Prüfungstermine eines Fachs innerhalb z.B. einer Woche angesetzt sind. Das Festhalten an drei Prüfungsterminen ergibt ohne zeitliche Bestimmung diesbezüglich keinen Sinn.

Ad § 11: Wir begrüßen die Regelung zur Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg, da sie Lehrenden und Studierenden diesbezüglich Rechtssicherheit gibt und einen klaren Rahmen schafft. Wir empfinden die dazu getroffen Regelungen als richtig gewählt, sodass genug Präzision vorliegt aber ebenso genug Handlungsspielraum gelassen wird. 

  • Bezüglich § 11 (1) Z 2 regen wir darüber hinaus an festzulegen, was technisch geeignete Infrastruktur ist und ggf. zu präzisieren, dass diese open-source sein sollte und keinesfalls Kosten zu Lasten der Studierenden verursachen darf.
  • Bezüglich § 11(1) Z 4 regen wir stark an den Terminus “technische” Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung zu streichen. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird nicht zu gewährleisten sein und wir sprechen uns klar und deutlich gegen jegliche Verwendung von Spyware o.ä. im Rahmen dieser Maßnahme aus, da dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt.
  • Die Regelungen in § 11 (2) sind vollumfänglich zu begrüßen und entsprechen dem Vorschlag der ÖH Uni Graz vom 05.04. Wir danken hier vielmals für die Aufnahme dieser Bestimmung.

Ad § 13: Die Verlängerung der mit Ende SS2020 auslaufenden Studienpläne bis zur Nachfrist des WS20/21 empfinden wir als viel zu kurz gegriffen und fordern, da etliche, insbesondere prüfungsimmanente, Lehrveranstaltungen nur einmal im Studienjahr angeboten werden und dieses Sommersemester eine Teilnahme möglicherweise nur eingeschränkt möglich ist klar die Verlängerung bis Ende SS21. Sofern keine österreichweit einheitliche Regelung diesbezüglich vorgesehen ist, bitten wir ansonsten darum diese Kompetenz den Senate und nachfolgenden Gremien zu überlassen umso individuelle Regelungen zu ermöglichen.

Ad § 14: Wir sprechen uns klar dagegen aus, gerade im heurigen Jahr vorangegangene schulische Leistungen als Auswahlkriterium für die Aufnahme heranzuziehen. Diesem Kriterium mangelt es aufgrund vieler Parameter an entscheidender Aussagekraft.

Ad § 15 (2): Hierbei ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass § 79 UG davon unberührt bleibt. Etwaige Bestimmungen diesbezüglich könnten noch in den Verordnungstext einfließen.

Bezüglich der geänderten Fristenläufe erlauben wir uns folgende Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:

ad § 3 wir begrüßen die Schaffung von Handlungsspielraum für die universitären Gremien. Grundsätzlich mahnen wir hier jedoch ein, dass Studierenden bereits ab dem Zeitpunkt der Zulassung bewusst sein sollte welche Studieninhalte in ihrem Curriculum vorgesehen sind, die Fristsetzung wäre also ggf. so zu adaptieren. Die Informationen können beispielsweise zu Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist vorbehaltlich der Beschlussfassung im Senat veröffentlicht werden.

ad § 4 und § 5 stellt eine klare Verbesserung für die eventuellen Folgen von verzögerten Studienabschlüssen dar und ist somit zu begrüßen. Besonders zu beachten ist, dass alle sich auf die allgemeine Zulassungsfrist und Nachfrist beziehende Bestimmungen in UG bzw. HG, Satzungen und Curricula entsprechend zu betrachten sind.

ad § 12 diese Regelung ist vollumfänglich zu begrüßen.

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Universität Graz und der Technischen Universität Graz begrüßen die von Bundesminister Faßmann vorgeschlagenen Verordnungen ob ihrem Beitrag zur Bewältigung der aktuellen studienrechtlichen Probleme der österreichischen Hochschullandschaft. Anbei erlauben sich die beiden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Anmerkungen zu den einzelnen inhaltlichen Punkten der Verordnung zu machen:

Ad § 2: Grundsätzlich ist die Ermöglichung von Lehrveranstaltungen in der LV-freien Zeit im SS2020 zu befürworten, jedoch sprechen einige Faktoren gegen eine Pauschalregelung durch das Bundesministerium. Für viele Studierende dienen die Sommermonate zu zwingend notwendiger Erwerbstätigkeit um sich das Studium weiter zu finanzieren, dem Ableisten von Praktika, Auslandsaufenthalten oder der generellen Erholung. Dem wird im aktuellen Entwurf nicht Rechnung getragen und die Beibehaltung individueller lehrveranstaltungsfreier Zeiten wie z.B. der Senat der TU Graz sie, bereits zu Beginn der Hochschul-Schließungen vorgesehen hatte, durch die strikte Verordnung verunmöglicht. Daher sprechen wir uns klar dafür aus in der Verordnung eine Kann-Bestimmung vorzusehen, sodass bedarfsorientiert die Hochschule selbst die Einteilung des Studienjahres ändern kann.

Ad § 6: Wir begrüßen die verlängerte Frist für Ergänzungsprüfungen, merken aber an, dass auch andere Arten von curricularen Ergänzungsprüfungen bestehen. Eine Regelung ähnlich zu § 12 mit der Verlängerung um ein Semester wäre anzustreben.

Ad §7: Die Regelung:

  • § 7 (1) Den quereinsteigenden Studierenden im SS2020 zu ermöglichen, die STEOP erst im WS20/21 zu absolvieren, begrüßen wir vollumfänglich. 
  • § 7 (2) und die darin vorgesehene Lösung die ECTS Vorzieh-Regelung außer Kraft zu setzen sehen wir als guten Schritt um den Studienfortgang nicht zu beeinträchtigen und Prüfungsaktivität zu gewährleisten. Warum diese Regelung allerdings aus den Händen des Senates und seiner nachgeordneten Gremien genommen und dem Rektorat zugesprochen wurde erschließt sich uns nicht. Wir fordern daher ganz klar, diese Kompetenzen dem Senat zuzuordnen.

Ad § 8: Anhand mehrerer Mails von Studierenden an unsere Referate ist es sehr zu begrüßen, die Teilnahme an Zivildienst, Präsenzdienst und anderen Tätigkeiten während dem Studium zu erleichtern, auch der vorzeitige Abbruch der Beurlaubung zum Ermöglichen von Prüfungen ist in diesem Kontext erfreulich. Das BMBWF hätte aber durch diverse Verordnungen die Möglichkeit, hier mehr Anreize zu schaffen, z.B. über zusätzliche Toleranzsemester in Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und studienbeitragsfreier Zeit, ggf. auch ohne Beurlaubung. Überhaupt sehen wir es als riesiges Problem, dass über den Studienbeitragserlass für alle Studierenden zur Zeit der Pandemie nicht einmal Gedanken geäußert werden, verlieren doch viele ihre Anstellung und die Möglichkeit zum zügigen Studienfortschritt. Durch die aktuelle Situation müssen viele Studierende vermehrt Betreuungspflichten nachkommen, insbesondere aufgrund der geschlossenen Schulen und Kindergärten für eigenen Kinder oder auch Geschwister.

Ad § 9: Diese Regelung ist vollumfänglich zu unterstützen.

Ad § 10: Die Bestimmung aus:

  • § 10 (1) schafft den dringend notwendigen rechtlichen Rahmen um Methoden, Konzepte, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Lehrveranstaltungen nun auch während des laufenden Semesters zu ändern, um so allen Lehrenden bei ihrer Tätigkeit Rechtssicherheit zu geben und auf elektronische Lernumgebungen und Prüfungen auf elektronischem Wege umzustellen. Da die Klarheit bei diesen Angelegenheiten auch im Interesse der Studierenden ist, ist diese Maßnahme vollständig gerechtfertigt. Hierbei bleibt jedoch etliches an offenem Regelungsbedarf, die Anhörung des studienrechtlichen Organs und der Hochschulvertretungen festzusetzen ist ein netter Schritt - wünschenswert wäre allerdings den Erlass dieser Regelungen direkt in die Hände des Senates zu legen.
  • § 10 (2) sieht vor Lehrveranstaltungen und Prüfungen abweichend von entsprechenden Bestimmungen in Satzung und oder Curriculum zu regeln. Hierbei ist zu begrüßen, dass somit die Möglichkeit geschaffen ist hinderliche Voraussetzungsketten aufzuheben, Gruppengrößen anzupassen oder auf elektronische Lernumgebungen umzustellen. Hierbei ist jedoch wiederum klar die Kompetenz falsch vergeben und sollte beim Senat liegen; auch ist der Zeitraum für jeweils über ein ganzes Semester stattfindende Lehrveranstaltungen viel zu kurz gegriffen.
  • § 10 (3) ist eine von § 76 (4) UG abweichende Bestimmung hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden. Dies sollte im Verordnungstext klar ergänzt werden. Darüber hinaus sollte um hier möglichst studierenden-freundliche Bestimmungen zu schaffen zumindest eine Präzisierung hinsichtlich der Terminsetzung enthalten sein. Die in § 76 (4) vorgesehene Bestimmung mit Prüfungsterminen zu Beginn, Mitte und Ende des Semesters ermöglicht Studierenden die Möglichkeit das Semester zu planen, große Prüfungen über das gesamte Semester zu verteilen und nicht in die Situation zu kommen, dass alle Prüfungstermine eines Fachs innerhalb z.B. einer Woche angesetzt sind. Das Festhalten an drei Prüfungsterminen ergibt ohne zeitliche Bestimmung diesbezüglich keinen Sinn.

Ad § 11: Wir begrüßen die Regelung zur Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg, da sie Lehrenden und Studierenden diesbezüglich Rechtssicherheit gibt und einen klaren Rahmen schafft. Wir empfinden die dazu getroffen Regelungen als richtig gewählt, sodass genug Präzision vorliegt aber ebenso genug Handlungsspielraum gelassen wird. 

  • Bezüglich § 11 (1) Z 2 regen wir darüber hinaus an festzulegen, was technisch geeignete Infrastruktur ist und ggf. zu präzisieren, dass diese open-source sein sollte und keinesfalls Kosten zu Lasten der Studierenden verursachen darf.
  • Bezüglich § 11(1) Z 4 regen wir stark an den Terminus “technische” Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung zu streichen. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird nicht zu gewährleisten sein und wir sprechen uns klar und deutlich gegen jegliche Verwendung von Spyware o.ä. im Rahmen dieser Maßnahme aus, da dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt.
  • Die Regelungen in § 11 (2) sind vollumfänglich zu begrüßen und entsprechen dem Vorschlag der ÖH Uni Graz vom 05.04. Wir danken hier vielmals für die Aufnahme dieser Bestimmung.

Ad § 13: Die Verlängerung der mit Ende SS2020 auslaufenden Studienpläne bis zur Nachfrist des WS20/21 empfinden wir als viel zu kurz gegriffen und fordern, da etliche, insbesondere prüfungsimmanente, Lehrveranstaltungen nur einmal im Studienjahr angeboten werden und dieses Sommersemester eine Teilnahme möglicherweise nur eingeschränkt möglich ist klar die Verlängerung bis Ende SS21. Sofern keine österreichweit einheitliche Regelung diesbezüglich vorgesehen ist, bitten wir ansonsten darum diese Kompetenz den Senate und nachfolgenden Gremien zu überlassen umso individuelle Regelungen zu ermöglichen.

Ad § 14: Wir sprechen uns klar dagegen aus, gerade im heurigen Jahr vorangegangene schulische Leistungen als Auswahlkriterium für die Aufnahme heranzuziehen. Diesem Kriterium mangelt es aufgrund vieler Parameter an entscheidender Aussagekraft.

Ad § 15 (2): Hierbei ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass § 79 UG davon unberührt bleibt. Etwaige Bestimmungen diesbezüglich könnten noch in den Verordnungstext einfließen.

Bezüglich der geänderten Fristenläufe erlauben wir uns folgende Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:

ad § 3 wir begrüßen die Schaffung von Handlungsspielraum für die universitären Gremien. Grundsätzlich mahnen wir hier jedoch ein, dass Studierenden bereits ab dem Zeitpunkt der Zulassung bewusst sein sollte welche Studieninhalte in ihrem Curriculum vorgesehen sind, die Fristsetzung wäre also ggf. so zu adaptieren. Die Informationen können beispielsweise zu Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist vorbehaltlich der Beschlussfassung im Senat veröffentlicht werden.

ad § 4 und § 5 stellt eine klare Verbesserung für die eventuellen Folgen von verzögerten Studienabschlüssen dar und ist somit zu begrüßen. Besonders zu beachten ist, dass alle sich auf die allgemeine Zulassungsfrist und Nachfrist beziehende Bestimmungen in UG bzw. HG, Satzungen und Curricula entsprechend zu betrachten sind.

ad § 12 diese Regelung ist vollumfänglich zu begrüßen.

Im Namen der HochschülerInnenschaft der TU Graz,

Simon Malacek                                                                                               Robert Schwarzl
Vorsitzender                                                                                                    Referent für Bildungspolitik

Rückfragen
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Für Rückfragen steht das Referat für Bildungspolitik 
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sowie der Vorsitz zur Verfügung
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