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§ 109a Meldung

Freiwillige an der HTU Graz müssen im Sinne des §109a EStG gemeldet werden. Generell müssen Personen gemeldet werden die Funktionsgebühren in folgender Höhe beziehen:

  • insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze sind mehr als € 900,- 
    oder
  • das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für eine einzelne Leistung ist mehr als € 450,- beträgt.

Siehe: https://www.wko.at/service/steuern/Die_Mitteilungspflicht_gemaess_109a_EStG.html

Fristen

Das sind die Fristen mit Stand 15.4.2026:

  • Einkommensteuererklärung wird in Papierform abgegeben: 30. April des Folgejahres
  • Einkommensteuererklärung wird über FinanzOnline abgegeben: 30. Juni des Folgejahres

Weitere Infos dazu findet man auf der Seite des Finanzministeriums: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/fristen-faelligkeiten.html

Das Jahr ist um, was ist nun zu tun?

Das Wirtschaftsreferat meldet alle Personen an das Finanzamt, auf die die oben genannten Bedingungen zutreffen. Diese Personen werden vom Wirtschaftsreferat nach Ablauf des Jahres informiert, dass sie gemeldet wurden.

Gemeldete Personen müssen dann eigenständig die zusätzlichen Einkünfte aus Funktionsgebühren bei ihrer Steuererklärung angeben!

Bei Fragen, wie immer, bitte fragen!

Kurzanleitung zur Meldung in FinanzOnline

Diese Angaben bilden einen einfachen Fall ab und sind ohne Gewähr. Falls weitere außerordentliche Einkünfte bestehen, kann die HTU Graz nicht als Ansprechpartnerin dienen und wir raten, eine*n Steuerberater*in zu kontaktieren.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerveranlagung und Einkommensteuererklärung?

Arbeitnehmerveranlagung
Diese gilt für Personen, die ausschließlich unselbständige Einkünfte beziehen (z. B. Angestellte).
→ Wird oft automatisch durchgeführt oder freiwillig eingereicht.

Einkommensteuererklärung
Diese ist erforderlich, sobald zusätzlich selbständige Einkünfte wie z. B. durch eine 109a-Meldung vorliegen. In diesem Fall müsst ihr von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung wechseln. Das kann ganz einfach selber über FinanzOnline gemacht machen.

Nachdem der Erklärungswechsel durchgeführt wurde können die sonstigen Einkünfte (wie z.B. die Funktionsgebühren) in die Einkommenssteuererklärung eingetragen werden.
Die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit müssen nicht nochmal separat eingetragen werden. Diese werden automatisch berücksichtigt und können bei der Vorberechnung und der Kontrolle vor dem Einreichen eingesehen werden.

Erklärungswechsel

Falls dies das erste Jahr ist, in dem Funktionsgebühren gemeldet wurden, muss zuvor ein Erklärungswechsel stattfinden. 

  1. Unter "Weitere Services" bei "Erklärungen" auf "Erklärungswechsel" gehen.
  2. Die persönlichen Daten entsprechend eintragen. Bei “Einkünfte” sind “sonstige Einkünfte” zu wählen, die “Art” sind “Funktionsgebühren (§ 29 Z. 4 EStG 1988)”. Bei der “Genauen Bezeichnung” ist die Tätigkeit einzutragen. Z.B. die Bezeichnung als Referent*in/Sachbearbeiter*in oder generell Studienvertreter*in in einer Studienvertretung etc. Beim Ort der Geschäftsleitung ist die Adresse der HTU einzutragen.
  3. Bei “Weitere Angaben zur Tätigkeit” sind nur die Felder “Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr” und “Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr” verpflichtend auszufüllen. Dort kann für das Eröffnungsjahr der gemeldete Betrag und für das Folgejahr ein Schätzwert eingetragen werden.

Wo finde ich, wie viel gemeldet wurde?

Unter “Steuerakt” kann man pro Jahr einsehen, welche Einkünfte von diversen Arbeitgeber*innen gemeldet wurden. Dort schienen auch die Funktionsgebühren der HTU auf.


jährliche Meldung

Nach dem Erklärungswechsel müssen jährlich die zusätzlichen Einkünfte aus Funktionsgebühren gemeldet werden. Dies funktioniert in einfachen Fällen folgendermaßen:

  1. Unter “Weitere Services” die “Erklärungen” wählen.
  2. Bei der “Auswahl der Erklärung” die Einkommensteuererklärung auswählen und das betreffende Jahr eintragen. Es handelt sich immer um das vergangene Kalenderjahr.
  3. Bei den "Außerbetrieblichen Einkunftsarten" die "Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und sonstige Einkünfte" auswählen.
  4. Bei den “Sonstigen Einkünften” unter “Funktionsgebühren (§29 Z4)”, also bei Feld 804, den Betrag eintragen, der im betreffenden Jahr ausgezahlt wurde. Diese Info bekommst du ca. im April vom Wirtschaftsreferat.
  5. Falls weitere Angaben zu machen sind, diese bitte selbständig angeben. Anschließend die Eingaben überprüfen.
  6. Bei der Zusammenfassung scheinen nochmal die gemeldeten Funktionsgebühren auf.

Kontakt

E-Mail: finanzen@htugraz.at
Telefon: 0316 873-5101