Rechte und Pflichten

Diese Seite soll euch kurz und bündig die wichtigsten Punkte des Studienrechts zusammenfassen. Wir beschränken uns hier auf das Wichtigste. Solltest du nähere Informationen brauchen, dann kannst du uns gerne per Mail kontaktieren.

 

Pflichten von Studierenden

  • Namens- und Adressenänderungen bekannt zu geben
  • die Fortsetzung zu melden (Studienbeitrag/ÖH-Beitrag bezahlen)
  • bei Studieninaktivität vom Studium abzumelden
  • sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden

Rechte von Studierenden

  • Das gesamte Lehrangebot ist zugänglich
  • Das Thema deiner Masterarbeit vorschlagen
  • Wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen
  • Prüfungen ablegen
  • Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode (in begründeten Fällen)
  • Recht auf Anträge zur Wahl der Prüfer (in begründeten Fällen)
  • Recht auf Anerkennungen (Anrechnung gleichwertiger Leistungen)

 

Begriffsbestimmungen

 

  • Studienplan: Ist eine Verordnung und rechtlich bindend
  • ECTS: Europaweites Punktesystem, nachdem 1 ECTS einem Arbeitsaufwand von 25 Echtstunden gleichzusetzen ist (inkludiert LV-Besuch, Vorbereitung, Übungen)
  • Studienrechtliches Organ: Studiendekan
  • Übergangsbestimmungen zwischen Studien: Da es sich meist um sehr individuelle Situationen handelt, nehmt am besten mit uns Kontakt auf.

 

Bescheide

 

Darunter fallen zum Beispiel die Zulassung zum Studium, der Studienabschluss aber auch Prüfungsanerkennungen. Prinzipiell besteht das Recht auf einen Bescheid, eine Berufung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Als Rechtsgrundlage dient das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sollte es Probleme geben, steht dir die HTU Graz oder die ÖH Uni Graz als Ansprechpartner zu Verfügung. Instanzenzug: Studiendekan, Senat, VwGH

 

Rechte betreffend Lehrveranstaltungen

 

  • Drei Prüfungstermine pro Semester
  • Bei Betreuungspflichten (Kind, Berufstätigkeit) Bedarf an Lehrangeboten (LVs) und Prüfungen dem Studiendekan melden
  • ”Modus” der LV am Beginn bekanntmachen (mündliche oder schriftliche Prüfung, Inhalte, Beurteilungskriterien)
  • Abmeldung von Prüfungen bis zwei Werktage vorher ohne Angabe von Gründen (sonst Sperre für maximal drei Monate, obliegt dem Prüfer, bei Angabe von einem nachvollziehbaren wichtigen Grund, ist die Sperre allerdings aufzuheben)
  • Prüfungen müssen mind. zwei Wochen zur Anmeldung freigegeben sein
  • Anmeldeschluss max. eine Woche vor dem Prüfungstermin
  • Prüfungen müssen mind. drei Semester nach Ende der LV angeboten werden
  • Bei Prüfungsengpässen müssen Wartelisten erstellt werden, die Reihungskriterien sind dem aktuell gültigem Curriculum zu entnehmen
  • Zeugnisse müssen innerhalb von vier Wochen ausgestellt werden

 

Mündliche Prüfung

 

  • Öffentliche Prüfung (jeder kann anwesend sein, auch die StV)
  • Beurteilung erfolgt sofort
  • Prüfungsabbruch ist einer negativen Beurteilung gleichzusetzen
  • Prüfer ist verpflichtet schriftliche Aufzeichnungen über die Prüfung anzufertigen

 

Kommissionelle Prüfung

 

Es handelt sich um eine öffentliche, mündliche Prüfung vor einer Kommission aus drei Personen. Im Falle der letzten Wiederholung hat der Studiendekan den Vorsitz zu führen und die Kommission aus fünf Personen zu bestehen. Der 4. und 5. Antritt zu einer Prüfung an der TU Graz oder Uni Graz ist in jedem Fall kommissionell abzuhalten, der 3. Antritt auf Wunsch des Studierenden. Lt. Satzung erfolgt die Anmeldung beim Studiendekan. Die Studierenden sind berechtigt mit der Anmeldung einen Antrag auf Prüfer, Prüfungstag und Prüfungsmodus zu stellen. Die Entscheidung des Studiendekans darüber hat per Bescheid zu erfolgen, die Einteilung muss drei Wochen früher bekannt gegeben werden.

 

Rechtsschutz bei Prüfungen

 

Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig, außer sie wurde negativ beurteilt und die Durchführung weist einen schweren Mangel auf.

Es besteht das Recht, in die Prüfung Einsicht zu nehmen und diese zu kopieren. Bei Multiple Choice Prüfungen muss der Prüfer das Kopieren jedoch nicht gestatten.

 

Wiederholung von Prüfungen

 

Positive Prüfungen dürfen innerhalb von einem Jahr wiederholt werden, wodurch das alte Ergebnis nichtig wird (auch wenn der erneute Prüfungsantritt negativ ist). Positive Prüfungen dürfen nur einmal wiederholt werden.

 

Bachelorarbeiten

 

Es handelt sich um nicht-wissenschaftliche Arbeiten, welche im Rahmen von LVs angefertigt werden. Alle Regelungen sind dem aktuell gültigen Curriculum zu entnehmen.