Im Rahmen der UG-Novelle und Anpassung der Satzung der TU Graz kommt es auch zu einigen Änderungen im Bereich des Studienrechts. Die meisten davon gelten ab den Wintersemester 2022/23. Hier findest du eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.
Wir überbringen euch die Nachricht nur sehr ungern, aber mit Wintersemester 22/23 tritt die für neu inskribierte Studien die Mindeststudienleistung in Kraft. Studienanfänger*innen, die also in diesem Semester (WS 22/23) zu einem Studium erstzugelassen wurden, müssen in den ersten beiden Studienjahren (4 Semester) mindestens 16 ECTS erbringen. Dies gilt jedoch nur für Bachelorstudiengänge. Wird diese Leistung nicht erbracht, so erlischt die Zulassung zum Studium – man wird am 01.11. bzw. 01.04 exmatrikuliert. Eine erneute Zulassung zum selben Studiengang ist dann erst wieder nach vier Semestern möglich.
Ausnahmen: Semester in denen ein*e Studierende*r beurlaubt war, werden nicht in die 4 Semester miteinberechnet.
Studierende mit Behinderung sind von dieser Regelung ausgenommen.
Studierende, die in den ersten beiden Semester keine 12 ECTS absolviert haben, werden von der Universität informiert, dass ihre Zulassung erlischt, wenn sie nach Ende des vierten Semesters die geforderte Studienleistung von 16 ECTS nicht erbracht haben.
Für Studierende, die sich aus dem Berufsleben bzw. aus der Schule Lehrveranstaltungen anrechnen lassen können, gilt ab kommenden Wintersemester eine Frist von 2 Semestern für Anrechnungen. In den ersten beiden Semestern kann man sich also berufspraktische Fächer für gewisse Lehrveranstaltungen anrechnen, nach Ablauf der ersten zwei Semester ist dies nicht mehr möglich. Berufspraktische Fächer aus der Schule können in einem Ausmaß bis zu 60 ECTS angerechnet werden, allgemein ist liegt die Höchstgrenze für Anrechnungen bei 90 ECTS.
Die Anrechnungen werden vom zuständigen studienrechtlichen Organ durchgeführt, kontaktiert hier also am besten eure*n zuständige*n Studiendekan*in.
An der TU Graz wurde eine Übergansfirst von zwei Semestern für alle aktiven Studierenden geschafften. Das heißt du hast noch bis zum 30. September 2023 Zeit um den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen die vor der Zulassung zum Studium absolviert wurden zu stellen. Die Übergangsbestimmungen für das Studienjahr 2022/23 im Detail befinden sich hier.
Die Weitermeldung zum Studium (Einzahlen des ÖH-Betrags sowie ggf. des Studienbeitrags) muss nun spätestens bis zum 31. Oktober (Wintersemester) bzw. bis 31. März (Sommersemester) erfolgen.
Bei der Anrechnungen von Prüfungen (z.B. Auslandssemester), Praktika bzw. anderer Studienleistungen ist es nun so, dass es Aufgabe der Universität ist zu belegen, dass erbrachte Leistungen NICHT anerkannt werden können (wenn die Unterschiede zwischen denen im Curriculum vorgeschriebenen Leistungen und den erbrachten zu groß sind). Bisher war es so, dass Studierende beweisen mussten, dass ihre Leistungen gleichwertig sind, nun ist diese Regelung eben umgekehrt.
Ab Wintersemester 2022 ist die Frist, binnen welcher eine Prüfung wegen schweren Mangels beanstandet wurde, auf VIER Wochen verlängert worden.
Wenn bei einer negativen Prüfung einen schweren Mangel aufweist, kann nach Glaubhaftmachen des schweren Mangels der der Prüfungsantritt aufgehoben werden – man verliert dadurch also keinen Antritt.
Ein schwerer Mangel liegt dann vor, wenn die Prüfung ohne diesen positiv beurteilt worden wäre. Beispiele für schwere Mängel können sein:
Für die letzte, für den Abschluss benötigte Prüfung gibt es ab Wintersemester 2022 eine zusätzliche Prüfungswiederholung. Das heißt die letzte für den Abschluss benötigte Prüfung ist an der TU eine fünfte Prüfungswiederholung möglich.
Studierende mit Behinderung haben bei Prüfungen Anspruch auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die vorgesehene für den*die Studierende*n nicht zumutbar ist.
Studierende mit Behinderung sind von der Mindeststudienleistung ausgenommen.
Eine Beurlaubung für Studierende mit Behinderung ist mit Einführung des Beurlaubungsgrund „vorübergehende Beeinträchtigung“ erleichtert.
Hier befinden sich die Übergangsbestimmungen der TU Graz zu: