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Studieren mit Kind

Das Studieren mit einem Kind bringt oft Probleme mit sich, insbesondere finanzieller Natur. Das Sozialreferat berät deswegen Studierende mit Kind in allgemeinen sowie finanziellen Angelegenheiten und bieten Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung.

Beurlaubung

▪    Schwangerschaft und Betreuung von eigenen Kindern ist ein Grund sich Beurlauben zu lassen.
▪    Bei der Beurlaubung ist der gleichzeitige Bezug von Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe ausgeschlossen. Daher ist für Studienbeihilfebezieherinnen im Falle der Schwangerschaft eine Beurlaubung nicht ratsam, da die Verlängerung der Anspruchsdauer verloren gehen kann.
▪    Vorsicht auch bei der Versicherung. Während der Beurlaubung ist die Mitversicherung bei Angehörigen bzw. die studentische Versicherung ebenfalls nicht möglich. Deswegen ist vor allem darauf zu achten, dass auch schon in der Beurlaubung vor der Geburt des Kindes ein Versicherungsschutz besteht. Ansonsten wird die Versicherung erst wieder durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab der Geburt aktiv (Geburtskosten).
▪    In der Zeit der Beurlaubung fallen keine Studiengebühren für das/die betreffende/n Semester an. Der ÖH Beitrag ist trotzdem zu entrichten. Zu beachten sind aber auch die (derzeitigen) Sonderregelungen für den Studienbeitrag für Studierende mit Kind. Hier kommt es auf das Alter des Kindes an!
▪    Die Zulassung zum Studium bleibt auch in der Beurlaubung aufrecht, d.h. du bleibst zugelassen, aber die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Ablegen von Prüfungen, Teilnahme an Pflichtpraktika, sowie Einreichen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist nicht erlaubt. Auch solche nicht, die auf das betreffende Semester datiert sind.
▪    Den Antrag auf Beurlaubung kannst du bis zum Ende der Nachfrist bei der zuständigen Studien- und Prüfungsabteilung stellen. Solltest du es dir danach doch noch anders überlegen, kannst du den Antrag bis zum Ende der Nachfrist zurückziehen.

Ende der Einreichfristen
Wintersemester: 30. November
Sommersemester: 30. April

Auswirkung auf Studienbeihilfe

Anspruchsverlängerung:
•    Eine Schwangerschaft während des Studiums erhöht die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester. Für die Erziehung, Pflege und Betreuung bis zur Erreichung des sechsten Lebensjahres des Kindes um maximal zwei Semester pro Kind.

Studienbeihilfe:
•    Die höchstmögliche Studienbeihilfe (inklusive des seit 1. September 2007 geltenden 12%-igen Erhöhungszuschlages) beträgt € 801,- monatlich.
•    Zusätzlich erhöht sich die Studienbeihilfe um  € 112,- monatlich pro Kind.
◦    Zusätzlich erhöht sich die Studienbeihilfe für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, um € 20,- monatlich.
◦    Zusätzlich erhöht sich die Studienbeihilfe für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, um weitere € 20,- monatlich.

Kinderabsetzbetrag:

•    Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

Erhöhung der Altersgrenze für Studierende mit Kind:

•    Die zulässige Altersgrenze (Studienbeginn vor dem vollendeten 30. Lebensjahr) erhöht sich für Studierende mit Kind um 5 Jahre.

Zuverdienstgrenze:

•    Die Zuverdienstgrenze von € 10.000,- pro Kalenderjahr erhöht sich um € 3.000,- bis € 5.200,- jährlich pro unterhaltsberechtigtem Kind, je nach Alter des Kindes/der Kinder. Voraussetzung für die Erhöhung der Zuverdienstgrenze ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind, eine Obsorgepflicht muss nicht vorliegen.

Kinderbetreuungskostenzuschuss:

•    Wenn du dich in der Studienabschlussphase befindest, d.h. dein Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden bzw. 20 ECTS abgeschlossen hast, wird dir ein Studienzuschuss bis zum Studienabschluss gewährt. Dieser beträgt maximal 150,00 Euro monatlich pro Kind und wird längstens für 18 Monate gewährt. Der Antrag muss bei der zuständigen Stipendienstelle gestellt werden.
•    Sonderfall: Sind die Eltern verheiratet bzw. ist eine gemeinsame Obsorge des Kindes gerichtlich geregelt, können auch bei Vätern, die Studienbeihilfe beziehen, die Erziehungs- und Pflegezeiten berücksichtigt werden. In diesem Fall ist es auch dem Vater möglich, den Höchststudienbezug und den Erhöhungszuschlag zu beantragen.

Kinderbetreuungsgeld

▪    Das KBG hat die Zielsetzung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, die Kinderbetreuung flexibler zu gestalten und Väter mehr einzubeziehen.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt von antragsstellendem Elternteil und Kind in Österreich
  • Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (idente Hauptwohnsitzmeldung)
  • bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich eine Obsorgeberechtigung des beantragenden Elternteils für das Kind
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • Einhaltung der Zuverdienstgrenzen
  • Nicht-Österreicher_innen müssen zusätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen
  • Eltern, denen Asyl gewährt wurde, haben ebenso Anspruch auf KBG.
  • Schutzberechtigte nur dann, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind

▪    Bei der Geburt eines weiteren Kindes, endet der Anspruch für das ältere Kind und es muss ein Neuantrag gestellt werden für das Neugeborene.
▪    Für Pflege- und Adoptivkinder gebührt ebenso das KBG ab Übernahme in Pflege/ Adoption.

Pauschale KBG als Konto:
•    steht Eltern unabhängig von einer vor der Geburt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu
•    Bezugsdauer liegt grundsätzlich zwischen 365 und 851 Tagen

  • Wechseln sich die Eltern ab (Inanspruchnahme durch beide Elternteile), verlängert sich die Anspruchsdauer auf 456 bis 1063 Tage
  • Jedem Elternteil ist hier eine Anspruchsdauer von 91 Tagen unübertragbar vorbehalten.

•    Bezugshöhe ist Abhängig von der gewählten Anspruchsdauer

  • zwischen 14,53 € und 33,88 € pro Tag

•    Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG für jedes weitere Kind um 50% des Betrages.
•    Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen KBG beim Krankenversicherungsträger beantragen.

  • 6,06 € pro Tag (für maximal 365 Tage)
  • Anspruchsberechtigt:
    • Aleinerziehende, die nicht mehr als 6.800 € im Jahr verdiene
    • Elternteile die in Ehe oder Lebensgemeinschaften leben wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.800€ und der_die Partner_in nicht mehr als 16.200 € im Jahr.

Einkommensabhängiges KBG
•    Anspruchsberechtigt:

  • Personen die in den 6 Monaten vor der Geburt des Kindes eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt haben
  • Wenn nur ein Elternteil KBG bezieht, kann die Person das einkommensabhängige KBG bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes erhalten
  • Bezug kann auch abwechselnd durch beide Eltern erfolgen
    • in diesem Fall verlängert sich der Anspruch um den Zeitraum des tatsächlichen Bezugs des anderen Elternteils, maximal jedoch bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes.

◦    Das einkommensabhängige KBG beträgt 80% der letzten Einkünfte, aber maximal 66 € pro Tag.
◦    Sinnvoll ist diese Variante also für Eltern, die über ein höheres Einkommen verfügen und sich nur kurze Zeit aus dem Erwerbsleben zurückziehen wollen.

Partnerschafts- und Familienbonus
•    Teilen sich die Eltern die Kinderbetreuung zu annähernd gleichen Teilen, kann beim Krankenversicherungsträger ein einmaliger Partnerschaftsbonus von 500€ beantragt werden.
•    Erwerbstätige Väter haben die Möglichkeit bei der Krankenkasse den Familienzeitbonus von 700€ zu beantragen, wenn sie direkt nach der Geburt einen Monat ausschließlich ihrer Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit für 1 Monat einstellen.

Zuverdienstgrenze:
•    Bei der pauschalen KBG darf während des Bezuges 60% der Letzeinkünfte vor der Geburt oder bis 16.200 € jährlich dazu verdienen.
•    Steuerfreie Einkünfte wie Familienbeihilfe, KBG, Wochengeld, 13.+14. Gehalt, oder Studienbeihilfe zählen nicht zum Zuverdienst.
•    Beim einkommensabhängigen KBG ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.800 € pro Jahr möglich.

Antragstellung:
•    Ab der Geburt schriftlich beim Krankenversicherungsträger
•    Rückwirkend nur bis zu 6 Monate auszahlbar

Ruhen des Anspruches:
•    Bei Bezug von Wochengeld ruht der Anspruch auf KBG
•    Auch vor der Geburt eines weiteren Kindes ruht der Anspruch

Wochengeld

Während der Mutterschutzfrist, die 8 Wochen vor der voraussichtlichen Gebrt beginnt und 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin endet, besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für weibliche Erwärbstätige. Das Wochengeld stellt in dieser Zeit eine finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Frauen dar und ersetzt ihnen das entfallene Entgelt. Bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt wird die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert.

Anspruchsberechtigt:
•    unselbstständig erwerbstätige Frauen
•    geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung
•    voll versicherte freie Dienstnehmerinnen
Antrag:
•    Ab Beginn der 8. Woche vor der Geburt kannst du den Antrag bei der zuständigen Krankenkasse einreichen.
•    Benötigt wird eine Ärztliche Bestätigung sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des/der Arbeitgebers/in

Familienbeihilfe für das Kind

Anspruchsvoraussetzungen:
•    Eltern deren Lebensmittelpunkt in Österreich ist
•    wenn das Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt
•    Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe ist derzeit mit dem vollendeten 24. Lebensjahr festgelegt.
•    Bezugsberechtigt sind:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • EU/EWR-StaatsbürgerInnen
  • Schweizer StaatsbürgerInnen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
  • anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz.

▪    Antragsstellung:
•    beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt
•    wird immer vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (Mutter) ausbezahlt. Es ist aber auch möglich, zu Gunsten des anderen Elternteiles mit einer schriftlichen Einwilligung darauf zu verzichten.
•    Notwendige Unterlagen für die Antragstellung:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes
  • Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers

Höhe der Familienbeihilfe
Alter des Kindes    Betrag pro Monat
ab Geburt                   114,00 €
ab 3 Jahre                  121,90 €
ab 10 Jahren              141,50 €
ab 19 Jahren              165,10 €
(Diese Tabelle enthält die Beträge der Familienbeihilfe seit Jänner 2018)
•    Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:
◦    Für zwei Kinder um 7,10 Euro für jedes Kind
Für drei Kinder um 17,40 Euro für jedes Kind
Für vier Kinder um 26,50 Euro für jedes Kind
Für fünf Kinder um 32,00 Euro für jedes Kind
Für sechs Kinder um 35,70 Euro für jedes Kind
Für sieben und mehr Kinder um 52,00 Euro für jedes Kind

Förderungen, Ermäßigungen oder Unterstützungen

▪    Sozialfonds der ÖH
•    Für Studierende die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, besteht die Möglichkeit einer jährlich einmaligen Unterstützung.
•    ÖH-Kinderbetreuungsfond

  • für Betreuungskosten wie Kindergarten, Kindergrippe, Hort, Tagesmutter, Babysitter

•    ÖH-Kinderfonds

  • für unerwartete einmalige Ausgaben wie Arztkosten, Therapiekosten Kindermöbel usw.

▪    ESF- Kinderbetreuungskostenzuschuss
•    für Studierende in der Abschlussphase gibt es vom Europäischen Sozialfond einen Zuschuss für Kinderbetreuung zu erhalten.
•    Antragstellung bei Stipendienstelle
▪    ESF-Studienabschluss-Stipendium
•    für Studierende die in den letzten 48 Monaten während des Studiums mindestens 36 Monate zumindest halbtags berufstätig waren oder ihre Kinder betreuten und ihr Studienziel fast erreicht haben.
•    Antragstellung bei Stipendienstelle
▪    AMS-Kinderbetreuungsbeihilfe
•    gefördert wird ganztägige, halbtägie oder stundenweise Betreuung in Kindergärten, Krippen, Horten usw. eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren.
•    Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen, insgesamt pro Kind bis zu 156 Wochen gewährt werden
▪    Studienunterstützung des BMWFW
•    Wer einen günstigen Studienerfolg nachweisen kann und eine soziale Notlage durchlebt oder durchlebt hat, kann um Gewährung einer Studienunterstützung zum Ausgleich von studienbezogenen Kosten beim Wissenschaftsministerium (BMWFW) ansuchen
•    Studienabschluss darf höchsten 2 Semester zurückliegen
▪    Familienhärteausgleich
•    für Notlage die durch besonderes Ereignis (Unfall, Naturkatstrophe, Todesfall, etc.) ausgelöst wurde
•    Genaue Informationen dazu beim Bundesministerium für Familie und Jugend
▪    Allgemeine Zuschüsse:
•    Rezeptgebührenbefreiung
•    Bedarfsorientierte Mindestsicherung
•    Wohnbeihilfe
•    Familienpass
•    In der Steiermark

  • Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen
  • Mehrlingsgeburtenförderung
  • Elternbildungsgutscheine

Kinderbetreuung

▪    Allgemein gilt: Der Andrang ist groß, daher das Kind rechtzeitig anmelden!
•    Studentische Krabbelstuben und Kindergärten
•    Uni-Kindergärten
•    Gemeindekindergärten
•    Elterninitiativen und Kindergruppen
•    Tagesmütter und -väter
▪    Zuteilung und Kosten:
•    Jedem Wohnort ist ein Amt für Jugend und Familie zugeordnet, dort erfährst du welche öffentlichen oder privaten Kindergärten in der Nähe deines Wohnortes liegen und welche noch freie Plätze zu vergeben haben.
▪    Beachte:
•    Der halbtägige Kindergartenbesuch im Jahr vor Schuleintritt ist für akke Kinder die bis zum 31. August das 5. Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden verpflichtend.
•    Der Besuch ist bis zu 20 Stunden pro Woche für die Eltern kostenfrei.
•    Die Kosten für die Kinderbetreuung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr (bei Kindern mit Behinderung bis zum 16. Lebensjahr) können von steuerpflichtigen Eltern in der Höhe von maximal 2.300 € pro Jahr abgesetzt werden.

Kontaktstellen
Kinderbetreuungsbeauftrage TU Graz
Lissa Reithofer
Mandellstraße 5 1. Obergeschoß
8010 Graz
+43/0/316 873 -6095
l.reithofer@tugraz.at

Kinderbetreuung TU Graz – nanoversity
Inffeldgründe, Petersgasse 136
8010 Graz
+43/1316 873 30 595

▪    Weitere Informationen:
•    Detaillierte Informationen findest du in unserer Broschüre Studieren mit Kind. Die Broschüre behandelt viele wichtige Themen wie Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Studienbeiträge für Studierende mit Kind(ern), Familienbeihilfe und Studienbeihilfe, Krankenversicherung, Kinderbetreuung, spezielle Förderungen für Studierende mit Kind(ern) und enthält einen Elternkalender.
▪    Wenn du weitere Fragen hast, kannst du dich gerne an das Sozialreferat wenden.
•    studierenmitkindnoSpam@htu.tugraz.at